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§ 1 Name und Mitgliedschaft Mitglieder der Jugendabteilung des TV "Gut Heil" 1922 Büttgen-Vorst e.V. sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung. § 2 Aufgaben Die Jugend des TV "Gut Heil" 1922 Büttgen-Vorst e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend des TV "Gut Heil" 1922 Büttgen-Vorst e.V. sind insbesondere: a) Förderung der Sports als Teil der Jugendarbeit b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft. d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen f) Pflege der internationalen Verständigung § 3 Organe Organe der Jugend des TV "Gut Heil" 1922 Büttgen-Vorst e.V. sind: § 4 Vereinsjugendtag a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend TV "Gut Heil" 1922 Büttgen-Vorst e.V. b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind: c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuß beantragt. e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Er wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist. f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 9. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme. § 5 Vereinsjugendausschuß a) Der Vereinsjugendausschuß besteht aus: je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen.) b) Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuß ein volljähriges anderes Jugendausschußmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. d) In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. g) Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
Jugendordnungsänderungen
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