Beitragsordnung

gültig ab 01.01.2019

Die Beitragsordnung bestimmt die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 der Satzung des TV „Gut Heil“ 1922 Büttgen-Vorst e.V.

1.) Gem. § 4 der Vereinssatzung werden Änderungen der Vereinsbeiträge auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung zur Abstimmung gegeben.

2.) Vereinsabteilungen/Vereinszusammenschlüsse können eigene Beitragsordnungen erstellen, die auf deren Abteilungs- und/oder Vorstandssitzung beschlossen und mittels Protokoll an den BTV weitergeleitet werden.
Beitragsordnungen separater Vereinsabteilungen/Vereinszusammenschlüsse gelten vorrangig.

3.) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag angeben.
Bei Anmeldung im Laufe des Jahres wird der Mitgliedsbeitrag anteilsmäßig berechnet.

4.) Die Beiträge dieser Beitragsordnung werden auf der Jahreshauptversammlung am 29.03.2019 den Mitgliedern zur Bestätigung vorgelegt.

5.) Die Beiträge gelten wie folgt:

MitgliedsartKosten in EuroZeitraum
a)Kinder in der Eltern/Kind-Gruppe
(bis 4 Jahre bei Zahlung eines Erwachsenenbeitrages)
frei
b)Kinder und Jugendliche bis Ende 17. Lebensjahr60,00 €Jahresbeitrag
c)Erwachsene ab 18 Jahren120,00 €Jahresbeitrag
d)Erwachsene ab 18 Jahren,
die eine Ermäßigung in Anspruch nehmen können
60,00 €Jahresbeitrag
e)Familienmitgliedschaft252,00 €Jahresbeitrag
f)Passive Mitglieder60,00 €Jahresbeitrag
g)Ehrenmitgliederfrei
h)Vorstandsmitglieder, Übungs- /Gruppenleiterfrei

6.) Ermäßigung
a. Ermäßigten Beitrag können beantragen:
i. Schüler über 18. Jahren unter Vorlage des Schülerausweises
ii. Studenten über 18 Jahre unter Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung
b. Der Vorstand kann über weitere Ermäßigungen entscheiden, die auf sozialen Hintergründen beruhen.
c. Bei Einreichung der Bescheinigung zum Familienhilfeplan der Stadt Kaarst wird der Restbeitrag übernommen.

7.) Familienbeitrag
a. Der Familienbeitrag wird ohne Antrag errechnet, sobald mehr als zwei Vereinsmitglieder, erkennbar aus einer Familie, als aktive Mitglieder im Verein angemeldet sind und der Grundbetrag den des Familienbeitrags übersteigt.
b. Der Familienbeitrag im Gesamtverein wird bei Mitgliedern von Vereinsgruppen mit eigener Mitgliedsordnung auf der Grundlage des Beitrages dieser Ordnung angerechnet.

8.) Zahlung
a. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich zum Beginn des Kalenderjahres fällig.
b. Für den Lastschrifteinzug werden definierte Daten festgelegt:
i. Jahresbeitrag zum 01.02.
ii. Halbjahresbeitrag zum 01.02. und 01.07.
iii. Neuanmeldungen zum 01.02., 01.07. bzw. zum 01.12.
iv. Nach- Restforderungen zum 01.02., 01.07. bzw. zum 01.12.
c. Für Rechnungszahler
i. wird der Jahresmitgliedsbeitrag mit Zustellung der Rechnung fällig
ii. wird eine jährliche Bearbeitungsgebühr von 5,– € erhoben

9.) Mahnungen
a) Nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge können ab Jahresmitte angemahnt werden.
b) Nach drei Mahnungen wird der Vereinsausschluss betrieben.
c) Eine Wiederaufnahme ist erst nach Egalisierung des Mitgliedskontos möglich.

10.) Mahngebühren
Mahngebühr für die 2. Mahnung 5,– €
Mahngebühr für die 3. Mahnung 10,– €

Diese Beitragsordnung wurde am 17.01.2019 vom Vorstand beschlossen.
Zuletzt geändert zum 01.01.2019